40 lit. a MedBG). Der Regierungsrat seinerseits hielt fest, nebst der unerlaubten Abgabe von Arzneimitteln (Verstoss gegen § 22 GesG) sei dem Beschwerdeführer auch ein Verstoss gegen § 16 Abs. 1 GesG vorzuwerfen, wonach die Inhaberin oder der Inhaber der Berufsausübungsbewilligung bei der Ausübung des Berufes alle Sorgfalt anzuwenden und nach den anerkannten Grundsätzen des Berufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten hat. Urteil V 2019 115 28