6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bewilligung zur Selbstdispensation von Arzneimitteln, weder im Kanton Zug noch in einem anderen Kanton. Dennoch wurde anlässlich der Inspektionen vom 6. und 16. November 2018 eine Praxisapotheke angetroffen, die ein breites Spektrum an Arzneimitteln umfasste, wie es nach Einschätzung der Gesundheitsdirektion grundsätzlich nur in Hausarztpraxen mit Selbstdispensationsbewilligung zu erwarten ist (Beilagen 15 und 18 zu SD-act. 11). Während der Inspektion vom 16. November 2018 bestätigte F.________ A.________, dass sie Medikamente an Patienten abgab, sofern das Arzneimittel in der Apotheke vorrätig war.