A.________ selbständig in seiner Praxis arbeiten liess, obwohl er sie hätte beaufsichtigen müssen, verstiess er gegen die Pflicht zur persönlichen Berufsausübung und übte seinen Beruf nicht sorgfältig und gewissenhaft aus (Art. 40 lit. a MedBG). Es ist dem Regierungsrat zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als grobe Verletzung der Aufsichtspflicht zu bewerten ist.