Urteil V 2019 115 27 kurzzeitige Abwesenheiten zu, als es hier tatsächlich der Fall war, wo der Beschwerdeführer von Montag bis Donnerstag überhaupt nie vor Ort war. In dieser Zeit behandelte F.________ A.________ die überwiegende Mehrheit der Patienten, ohne Beaufsichtigung durch den Beschwerdeführer, und es ist, wie ausgeführt, auch nicht davon auszugehen, dass diese Beaufsichtigung via Skype erfolgte. Indem der Beschwerdeführer seine Tochter F.________ A.________