_ stattgefunden, welche der Beschwerdeführer hätte überwachen können und müssen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer weder persönlich tätig wurde noch die erforderliche Aufsicht wahrgenommen hat, hat er gegen seine Pflicht zur persönlichen Berufsausübung gemäss § 15 Abs. 1 GesG und seine Pflicht zur Beaufsichtigung der Tätigkeit seiner Assistentin F.________ A.________ gemäss § 14 Abs. 1 GesV verstossen. An dieser Feststellung ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Praxis in E.________ nicht zu 100 % ausgelastet war – die Beschwerdeführer sprechen von lediglich 10 %. Der von den Beschwerdeführern angerufene § 6 Abs. 2 GesV lässt wesentlich weniger regelmässige