_ ist der Beschwerdeführer seiner Aufsichtspflicht nicht in der geforderten Art und Weise nachgekommen. Gemäss den vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass die Praxis in E.________ am Freitagnachmittag und am Samstag geschlossen war (Praxisbeschilderung mit Öffnungszeiten: Beilage 14 zu SDact. 1 und Beilage 1 zu SD-act. 7; Praxisagenda: Beilage 15 zu SD-act. 1). In diesen Zeiträumen haben folglich auch keine Konsultationen durch F.________ A.________ stattgefunden, welche der Beschwerdeführer hätte überwachen können und müssen.