Zudem räumte F.________ A.________ auf Nachfrage ein, dass weder die Verbindung mit dem Laptop noch jene über das iPad, das bei Übertragungen zu ihrem Vater ebenfalls zum Einsatz gekommen sei, besonders verschlüsselt und damit gegen unbefugte Zugriffe gesichert waren. Aus diesen Gründen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass zumindest die von den Beschwerdeführern behaupteten Konsultationen per Skype zu keiner Zeit stattgefunden haben. Aber auch durch seine Anwesenheiten jeweils nur am Freitag und Samstag in der Praxis in E.________ ist der Beschwerdeführer seiner Aufsichtspflicht nicht in der geforderten Art und Weise nachgekommen.