Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer trotz seiner parallelen Berufsausübung in seiner Praxis in H.________ stets per Telefon und Skype erreichbar gewesen sein soll und F.________ A.________ unterstützt habe, während diese in der Praxis in E.________ Konsultationen durchführte, als nicht glaubhaft einstufte. So lässt sich z.B. dem Protokoll der Praxisinspektion vom 16. November 2018 (Beilage 19 zu SD-act. 11) entnehmen, dass der angeblich für die Skype-Konsultation vorgesehene Laptop, der sich auf einem Tisch in der Ecke des Behandlungszimmers befand, aufgrund der Verkabelung kaum bewegen liess.