Urteil V 2019 115 26 von F.________ A.________ sei jedoch durch ständige Erreichbarkeit per Telefon und per Skype sowie durch die regelmässigen Vor- und Nachbesprechungen sichergestellt gewesen. Das bedeutet, dass F.________ A.________ von Montag bis Donnerstag ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch den Beschwerdeführer in der Praxis in E.________ Patientinnen und Patienten untersucht und behandelt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer trotz seiner parallelen Berufsausübung in seiner Praxis in H._____