a MedBG, präzisiert. Das kantonale Recht verstösst nicht gegen das Bundesrecht, wenn es insbesondere die Bedeutung der Begriffe der Sorgfaltspflicht und der Gewissenhaftigkeit genauer ausführt. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der Gesundheitsverordnung des Kantons Zug seien diesbezüglich bundesrechtswidrig, zielt deshalb ins Leere. 5.5 Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführer war der Beschwerdeführer jeweils nur freitags und samstags in der Praxis vor Ort. Von Montag bis Donnerstag befand sich der Beschwerdeführer in seiner Praxis in H.________. Die genügende Aufsicht