a MedBG könnten auch andere Normen beigezogen werden, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Neben diesen Rechtsnormen können auch die Standesregeln der Berufsorganisationen herangezogen werden, wie die Berufspflichten auszulegen sind (Botschaft zum Medizinalberufegesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 228; vgl. BGer 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1). Es ist daher zulässig und angezeigt, dass das kantonale Recht die Berufspflichten, namentlich die sehr allgemein gehaltene Generalklausel von Art. 40 lit. a MedBG, präzisiert.