Verstösse gegen Vorschriften sowohl des Bundesrechts als auch des kantonalen Rechts können die Pflicht von Art. 40 lit. a MedBG, wonach die Medizinalperson den Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben muss, verletzen (Walter Fellmann, in: Kommentar Medizinalberufegesetz [MedBG], 2009, Art. 40 N 11 f. und 58). Auch das Bundesgericht führte in 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2 f. aus, für die Konkretisierung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 40 lit. a MedBG könnten auch andere Normen beigezogen werden, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben.