Die Berufspflichten der Medizinalpersonen ergeben sich nicht nur aus den Bestimmungen des MedBG, sondern können sich auch aus dem allgemeinen Bundesrecht ergeben (z.B. StGB, namentlich das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB, und Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Gleiches gilt für die verschiedenen Pflichten, die sich aus den kantonalen Gesundheitsgesetzen ergeben. Verstösse gegen Vorschriften sowohl des Bundesrechts als auch des kantonalen Rechts können die Pflicht von Art.