5.4 Was das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften gemäss § 15 GesG und § 6 Abs. 2 GesV nicht zur Anwendung gelangen dürften, weil sie unter Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Medizinalberuferecht erlassen worden seien, und es keine explizite bundesrechtliche Pflicht zur persönlichen Berufsausübung gebe, betrifft, ist Folgendes zu erwägen: Die Berufspflichten der Medizinalpersonen ergeben sich nicht nur aus den Bestimmungen des MedBG, sondern können sich auch aus dem allgemeinen Bundesrecht ergeben (z.B. StGB, namentlich das Berufsgeheimnis nach Art.