Folglich durften der Kantonsarzt bzw. die Gesundheitsdirektion davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Aufsicht über seine Assistentin wahrnehmen würde. Belege dafür, dass er den Kantonsarzt darüber ins Bild gesetzt haben soll, dass er sich vor allem in H.________ aufhalten werde und seine Aufsichtspflicht im dann tatsächlich erfolgten Rahmen wahrnehmen würde, kann der Beschwerdeführer keine vorbringen. Er kann seine Behauptun- Urteil V 2019 115 25 gen auch nicht glaubhaft machen. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch den Kantonsarzt bzw. die Gesundheitsdirektion kann daher nicht erkannt werden.