Am 14. August 2018 erteilte der Kantonsarzt dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin die Bewilligung, seine Tochter als Assistentin in der Praxis zu beschäftigen (Beilage 11 zu SD-act. 11). Aus diesen Dokumenten geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführer gegenüber den Zuger Gesundheitsbehörden vorgaben, dass die Praxis vom Beschwerdeführer geleitet werde. Folglich durften der Kantonsarzt bzw. die Gesundheitsdirektion davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Aufsicht über seine Assistentin wahrnehmen würde.