wurde der Beschwerdeführer als für die Betriebsleitung verantwortlich bezeichnet. Ebenso hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 19. März 2018 an den Kantonsarzt um Bewilligung zur Tätigkeit zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Kanton Zug (Beilage 6 zu SDact. 11) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, "wie Ihnen bekannt", beabsichtige, eine bereits bestehende Praxis zu übernehmen. Am 14. August 2018 erteilte der Kantonsarzt dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin die Bewilligung, seine Tochter als Assistentin in der Praxis zu beschäftigen (Beilage 11 zu SD-act.