5.3 Was den Vorwurf der Beschwerdeführer betrifft, die Gesundheitsdirektion bzw. der Kantonsarzt hätten den Grundsatz von Treu und Glauben krass verletzt, wenn moniert werde, die Aufsichtspflicht sei nicht wahrgenommen worden, obwohl der Beschwerdeführer dem Kantonsarzt im Voraus mehrfach und eindeutig dargelegt habe, in welcher Form die Praxis betrieben werde, ist Folgendes zu erwägen: In ihrem am 15. Dezember 2017 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug eingereichten Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung (Beilage 1 zu SD-act. 11) wurde der Beschwerdeführer als für die Betriebsleitung verantwortlich bezeichnet.