der selbständig tätigen Person von vier oder fünf Tagen während eines Tages pro Woche; b) bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro Woche; c) bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro Woche. Eine selbständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten ab 2 bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz bewilligte Medizinalperson vertreten lassen, sofern diese über einen Weiterbildungstitel oder über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer entsprechenden Praxis oder Institution verfügt (§ 7 Abs. 3 GesV).