selbständig tätigen Person bis zu zwei Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson aufrechterhalten werden (§ 6 Abs. 1 GesV). Gemäss § 6 Abs. 2 GesV darf bei regelmässiger kurzzeitiger Abwesenheit der selbständig tätigen Person der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter fachlicher Verantwortung der selbständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten werden: a) bei einer Arbeitswoche