5.2 Das kantonale Recht verpflichtet die Inhaberin oder den Inhaber der Berufsausübungsbewilligung, die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Assistenz (§ 15 Abs. 1 GesG). Die Gesundheitsdirektion bewilligt einer selbständig tätigen Person mit einem Vollzeitpensum universitäre Medizinalpersonen zur Assistenz im Umfang von höchstens 100 Stellenprozenten (§ 11 Abs. 1 GesV). Die selbständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer Assistenzen und Praktikantinnen und Praktikanten (§ 14 Abs. 1 GesV). Bei kurzzeitiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit (§ 14 Abs. 2 GesV).