Rechne man also die "Arbeitswoche" gemäss § 6 Abs. 2 GesV auf die tatsächliche Auslastung runter, habe die tatsächliche Tätigkeit in der Praxis gerade einmal einen halben bis maximal einen ganzen Arbeitstag betragen. Da der Beschwerdeführer jeweils freitags und samstags in der Praxis vor Ort gewesen sei, habe er die Aufsichtspflicht im Sinne der Pflicht zur physischen Anwesenheit mehr als genügend erfüllt. Durch die ständige Erreichbarkeit per Telefon und per Skype sowie die regelmässigen Vor- und Nachbesprechungen sei die genügende Aufsicht von F.________ A.________ zusätzlich zur reinen Anwesenheitspflicht zusätzlich sichergestellt gewesen.