Vielmehr seien die Vorgaben gemäss § 6 Abs. 2 GesV als Richtwerte zu nehmen und der tatsächlichen Auslastung entsprechend anzupassen. Sodann sei unabhängig hiervon zu prüfen, ob die Patientensicherheit bei Bestehen der beschriebenen Organisation der Aufsicht gewährleistet gewesen sei oder nicht. Rechne man also die "Arbeitswoche" gemäss § 6 Abs. 2 GesV auf die tatsächliche Auslastung runter, habe die tatsächliche Tätigkeit in der Praxis gerade einmal einen halben bis maximal einen ganzen Arbeitstag betragen.