lung einer angemessenen Beaufsichtigung über die ärztliche Tätigkeit. Finde keine ärztliche Tätigkeit statt, sei es auch nicht zweckmässig, die Anwesenheit des beaufsichtigenden Arztes zu verlangen. Eine solche Anwesenheitspflicht über die konkreten Momente der Behandlung hinaus liesse sich nicht rechtfertigen und wäre eine unverhältnismässige und willkürliche Einschränkung diverser grundrechtlich geschützter Freiheiten des Beschwerdeführers. Vielmehr seien die Vorgaben gemäss § 6 Abs. 2 GesV als Richtwerte zu nehmen und der tatsächlichen Auslastung entsprechend anzupassen.