Bundesrecht vorgesehen seien. Folglich sei auch die strikte Regelung der Anwesenheiten gemäss § 6 Abs. 2 GesV lediglich als Auslegungshilfe der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu qualifizieren und nicht als eigene Berufspflicht, deren Verletzung mit Disziplinarmassnahmen oder gar dem Bewilligungsentzug geahndet werden könne. In diesem Rahmen gelte es sodann zu beachten, dass § 6 Abs. 2 GesV zweifelsohne von einer voll ausgelasteten Arztpraxis ausgehe. Bei einer Auslastung der Praxis von lediglich rund 10 % dieselben Anwesenheitszeiten zu verlangen, wie wenn ein voller Praxisbetrieb geherrscht hätte, könne nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein. Diese Bestimmung diene der Sicherstel-