Eine explizite bundesrechtliche Pflicht zur persönlichen Berufsausübung gebe es nicht. Diese sei höchstens der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 40 lit. a MedBG zuzuordnen, dürfe aber nicht in absoluter Weise verstanden werden. Andernfalls würden dadurch weitergehende Regelungen aufgestellt, als sie vom Urteil V 2019 115 23