Was den Umfang der Aufsichtspflicht betreffe, sei zunächst festzuhalten, dass die Vorschriften gemäss § 15 GesG und § 6 Abs. 2 GesV nicht zur Anwendung gelangen dürften, weil sie unter Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Medizinalberuferecht erlassen worden seien. Mit Erlass des MedBG habe der Bundesgesetzgeber das ärztliche Berufsrecht in abschliessender Weise geregelt. Den Kantonen verbleibe lediglich die Kompetenz, die bundesrechtlichen Regelungen zu verdeutlichen, wobei streng darauf zu achten sei, keine zusätzlichen Verpflichtungen zu statuieren. Eine explizite bundesrechtliche Pflicht zur persönlichen Berufsausübung gebe es nicht.