_ vor allem mit den beschriebenen administrativen Arbeiten beschäftigt gewesen sei, habe kein Anlass für den Beschwerdeführer bestanden, öfters anwesend zu sein. Wie die Zusammenarbeit mit seiner Tochter funktioniert habe, sei schon im Disziplinarverfahren vor der Gesundheitsdirektion und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dargelegt worden. Was den Umfang der Aufsichtspflicht betreffe, sei zunächst festzuhalten, dass die Vorschriften gemäss § 15 GesG und § 6 Abs. 2 GesV nicht zur Anwendung gelangen dürften, weil sie unter Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Medizinalberuferecht erlassen worden seien.