Den Einträgen in der Praxisagenda lasse sich entnehmen, dass es wöchentlich im Durchschnitt maximal rund zwanzig Konsultationen gewesen seien, was einer Auslastung der Praxis von rund 10 % entspreche. Ab dem 23. Januar 2019 seien aufgrund der Mitteilung der Eröffnung des Disziplinarverfahrens keine Patientinnen und Patienten mehr empfangen worden. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit in aller Regel jeweils freitags und samstags in der Praxis anwesend gewesen. Da F.________ A.________ vor allem mit den beschriebenen administrativen Arbeiten beschäftigt gewesen sei, habe kein Anlass für den Beschwerdeführer bestanden, öfters anwesend zu sein.