_ bereits am 28. Februar 2018 besprochen, wie vorgegangen werden könnte, falls ebendieser Fall eintreten sollte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im März 2018 diesbezüglich nochmals mit der Gesundheitsdirektion ausgetauscht und dementsprechend vorsorglich die Berufsausübungsbewilligung beantragt, die ihm mit Verfügung vom 9. März 2018 erteilt worden sei. Im Rahmen dieser Vorbesprechungen sei dem Kantonsarzt, der dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin die Bewilligung erteilt habe, mehrfach und eindeutig dargelegt worden, in welcher Form die Praxis in Zu- Urteil V 2019 115 22