5. 5.1 Als Nächstes bestreiten die Beschwerdeführer, dass A.________ gegen die Pflicht zur persönlichen Berufsausübung gemäss § 15 Abs. 1 GesG verstossen habe. Einleitend machen sie geltend, es müsse als krasse Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 9 BV bezeichnet werden, wenn die Gesundheitsdirektion moniere, die Aufsichtspflicht sei nicht wahrgenommen worden, und begründen ihre Ansicht wie folgt: Am 30. September 2015 habe F.________ A.________, die Tochter des Beschwerdeführers, mit G.________ einen Vertrag über den Kauf seiner Arztpraxis in E.________ mit Vollzug auf den 1. Januar 2018 geschlossen. Nachdem F.________ A._____