___ A.________ befunden und sei so ausgerichtet gewesen, dass der Beschwerdeführer durch die Kamera sowohl F.________ A.________ als auch den Patienten habe sehen können. Diese Tätigkeiten fallen zweifellos in den Anwendungsbereich des Medizinalberufegesetzes, womit die darin enthaltenen Berufspflichten zu beachten waren. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, jegliche Vorwürfe, die eine Verletzung der Berufspflichten beträfen, gingen ohnehin ins Leere, ist daher unbegründet. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.