F.________ A.________ den Beschwerdeführer während der Konsultation selber per Skype habe zuschalten können. Dies habe sie stets in den Fällen getan, wo sie es für angebracht gehalten habe und nach Rücksprache und mit Einwilligung des Patienten. Hätten diese eingewilligt, was stets der Fall gewesen sei, sei das Behandlungsgespräch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer fortgesetzt worden. Der sich im Behandlungszimmer befindliche Laptop, der zur Durchführung der Skypeanrufe genutzt worden sei, habe sich auf dem Schreibtisch von F.________ A._____