Im Anschluss an die Patientenbehandlung habe eine telefonische Nachbesprechung stattgefunden. Zusätzlich sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Freitag und Samstag dazu genutzt worden, die Fälle der sich in Behandlung befindenden Patientinnen und Patienten zu vertiefen und zu diskutieren. Sodann habe stets die Möglichkeit bestanden, dass Urteil V 2019 115 21