Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Assistentin bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten konstant überwacht, indem er sie von seiner anderen Praxis in H.________ aus instruiert und überwacht habe. Die Zusammenarbeit habe so funktioniert, dass die beiden gestützt auf die bisherige Patientendokumentation und die telefonischen Angaben bei der Terminvereinbarung den zu behandelnden Termin vorbesprochen und gemeinsam festgelegt hätten, was untersucht werden müsse und welche Massnahmen allenfalls zu treffen seien. Im Anschluss an die Patientenbehandlung habe eine telefonische Nachbesprechung stattgefunden.