den Betrieb in E.________ als ärztlicher Leiter und Praxisinhaber geführt. Seine Tochter, die für ihn lediglich im Rahmen einer Assistenzbewilligung tätig sein durfte, habe er stets überwacht und sie sei ausschliesslich unter seiner Aufsicht tätig gewesen. Er sei sowohl via Skype wie auch persönlich regelmässig im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten gestanden. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Assistentin bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten konstant überwacht, indem er sie von seiner anderen Praxis in H.________ aus instruiert und überwacht habe.