Der Beschwerdeführer alleine war Inhaber der Berufsausübungsbewilligung des Amts für Gesundheit des Kantons Zug vom 9. März 2018 (Beilage 5 zu SD-act. 11), ihm oblag die operative und medizinische Leitung für den Praxisbetrieb Dr. A.________/B.________ (Betriebsbewilligung vom 11. Juli 2018, Beilage 10 zu SD-act. 11), und ihm wurde die Bewilligung erteilt, seine Tochter als Assistentin in der Praxis zu beschäftigen (Bewilligung Arzt-Assistenz vom 14. August 2018, Beilage 11 zu SD-act. 11). Im Disziplinarverfahren vor der Gesundheitsdirektion und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat haben die Beschwerdeführer konstant behauptet, der Beschwerdeführer habe