Entscheidend ist vielmehr, dass sie im Kanton Zug eine ärztliche Tätigkeit ausübten und dadurch der Aufsicht der Gesundheitsdirektion unterstanden. Der Beschwerdeführer alleine war Inhaber der Berufsausübungsbewilligung des Amts für Gesundheit des Kantons Zug vom 9. März 2018 (Beilage 5 zu SD-act. 11), ihm oblag die operative und medizinische Leitung für den Praxisbetrieb Dr. A.________/B.________ (Betriebsbewilligung vom 11. Juli 2018, Beilage 10 zu SD-act. 11), und ihm wurde die Bewilligung erteilt, seine Tochter als Assistentin in der Praxis zu beschäftigen (Bewilligung Arzt-Assistenz vom 14. August 2018, Beilage 11 zu SD-act. 11).