werde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer für die ganze Zeit seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit von F.________ A.________ keine einzige Rechnung gestellt. Er habe F.________ A.________ durch seine ärztliche Tätigkeit und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht lediglich beim Aufbau der Arztpraxis und zur Überbrückung der Zeit, bis sie ihre Facharztprüfung erfolgreich absolviert haben würde, unterstützt. Von einer beruflichen Tätigkeit mit dem Zweck der Erzielung eines Erwerbseinkommens könne somit keine Rede sein. Aus diesem Grund gingen jegliche Vorwürfe, die eine Verletzung der Berufspflichten beträfen, ohnehin ins Leere.