4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es liege keine Berufsausübung im Sinne des Medizinalberufegesetzes und keine Gewerbsmässigkeit vor. Die ärztliche Tätigkeit unterstehe nur dann einer Bewilligungspflicht bzw. die Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG seien nur dann anwendbar, wenn die ärztliche Tätigkeit als eigentlicher Beruf, d.h. zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, ausgeübt werde. Das gehe auch aus § 6 Abs. 1 GesG hervor, wonach die Gewerbsmässigkeit der Tätigkeit vorausgesetzt Urteil V 2019 115 20