Zudem dürfen die betreffenden Medizinalpersonen nur Werbung machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (lit. d). Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen anordnen (Art. 43 Abs. 1 MedBG). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG ist im Kanton Zug ebenfalls die Gesundheitsdirektion zuständig (§ 5 Abs. 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsverordnung, GesV; BGS 821.11]).