3.2 Artikel 40 MedBG umschreibt die Berufspflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Namentlich sind sie verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen zu halten, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Eine weitere Berufspflicht besteht darin, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Zudem dürfen die betreffenden Medizinalpersonen nur Werbung machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (lit.