Urteil V 2019 115 19 des Kantons Zug liegt bei der Gesundheitsdirektion (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1]) bzw. der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt (Ziff. 3 Abs. 1 lit. b der Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion [DelV GD; BGS 153.766]). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit.