3. 3.1 Das MedBG fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit u.a. die Qualität der Berufsausübung der Fachpersonen im Gebiet (nebst anderen Bereichen) der Humanmedizin, wozu Regeln zur Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung umschrieben werden (Art. 1 Abs. 1 und 3 lit. e MedBG). Ärztinnen und Ärzte gelten als universitäre Medizinalberufe (Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung auf dem Gebiet