Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Disziplinar- und Bewilligungsentzugsentscheide vom Vorsteher der Gesundheitsdirektion, nicht vom Kantonsarzt, gefällt und aufsichtsrechtliche Verfahren nicht vom Kantonsarzt, sondern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Direktionssekretariats geleitet werden. Und schliesslich trifft es zu, wie das die Sicherheitsdirektion ausführt, dass im strittigen Disziplinarverfahren nicht der Kantonsarzt, sondern sein Stellvertreter das Amt für Gesundheit (diesem steht der Kantonsarzt vor) vertrat, was den Verfahrensakten der Gesundheitsdirektion (Beilagen zu SD-act. 11) entnommen werden kann.