Mit der Sicherheitsdirektion ist festzustellen, dass die sehr knappen, widersprüchlichen und teilweise unverständlichen Mitteilungen keineswegs genügen, darauf zu schliessen, dass der Kantonsarzt im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Beschwerdeführer befangen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Disziplinar- und Bewilligungsentzugsentscheide vom Vorsteher der Gesundheitsdirektion, nicht vom Kantonsarzt, gefällt und aufsichtsrechtliche Verfahren nicht vom Kantonsarzt, sondern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Direktionssekretariats geleitet werden.