2.3 Gemäss § 8 VRG gelten für die kantonalen Behörden die Ausstandbestimmungen der Geschäftsordnung des Regierungsrates (GO RR; BGS 151.1). Behördenmitglieder haben gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR in den Ausstand zu treten, wenn sie bei objektiver Betrachtung offensichtlich den Anschein der Befangenheit erwecken. Das Bundesgericht hat sich in BGE 137 II 431 E. 5.2 ausführlich zur Frage des Ausstands bei Behördenmitgliedern geäussert. Es hielt Folgendes fest: "Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten.