Eine Einordnung dieses Ausschnitts sei daher nicht möglich. Im Übrigen sei zu bemerken, dass aufsichtsrechtliche Verfahren der Gesundheitsdirektion nicht vom Kantonsarzt, sondern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Direktionssekretariats geleitet würden. Auch würden Disziplinar- und Bewilligungsentzugsentscheide vom Gesundheitsdirektor, nicht vom Kantonsarzt, gefällt. Hinzu komme, dass während des ge- Urteil V 2019 115 17 samten Disziplinarverfahrens nicht der Kantonsarzt, sondern sein Stellvertreter das Amt für Gesundheit vertreten habe. Der Vorwurf eines irregulären Verfahrens gehe daher auch aus diesem Grund ins Leere.