2.2 Die Vorwürfe der Befangenheit und einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung durch den Kantonsarzt erachtet die Sicherheitsdirektion als ungerechtfertigt. Dass je ein persönliches oder telefonisches Gespräch zwischen J.________ und dem Kantonsarzt stattgefunden habe, welches die im genannten Chat-Ausschnitt geschilderten Aussagen beinhaltet habe, werde vollumfänglich bestritten. Was den eingereichten Ausschnitt angehe, sei nicht nur dessen Kontext unklar, sondern er sei auch widersprüchlich und teilweise unverständlich. Eine Einordnung dieses Ausschnitts sei daher nicht möglich.