Es erkläre zudem die mangelhafte Erstellung des Sachverhalts sowie die fehlerhafte und willkürliche Anwendung der Medizinalberufegesetzgebung des Bundes und der Kantone. Auf jeden Fall könne der Entzug der Berufsausübungsbewilligung in Anbetracht dieser Umstände keinen Bestand haben, ansonsten die grundrechtlich geschützten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 und 30 BV in gröbster Weise verletzt würden.